RS Vwgh 1987/11/17 84/05/0246

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0100 E 15. Oktober 1985 VwSlg 11908 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 46 AVG 1950 kommen als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen. In einem solchen Fall hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG die betreffende Person als Zeugen zu vernehmen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050246.X05

Im RIS seit

28.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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