Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0100 E 15. Oktober 1985 VwSlg 11908 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 46 AVG 1950 kommen als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen. In einem solchen Fall hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG die betreffende Person als Zeugen zu vernehmen.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050246.X05Im RIS seit
28.09.2004