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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs1 idF 1976/018;Rechtssatz
Der Hauseigentümer ist auch dann der Baubehörde gegenüber für den konsensgemäßen Zustand der Baulichkeit verantwortlich, wenn die Bauführung ohne seine Zustimmung vorgenommen worden ist (Hinweis E 24.1.1984, 84/05/0006).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050152.X03Im RIS seit
17.11.1987