RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §135 Abs3 idF 1976/018;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Hauseigentümer ist auch dann der Baubehörde gegenüber für den konsensgemäßen Zustand der Baulichkeit verantwortlich, wenn die Bauführung ohne seine Zustimmung vorgenommen worden ist (Hinweis E 24.1.1984, 84/05/0006).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050152.X03

Im RIS seit

17.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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