RS Vwgh 1987/11/17 84/05/0246

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStG NÖ 1956 §1 Abs2;
LStG NÖ 1956 §2 Abs1;
LStG NÖ 1956 §2 Abs2;
LStG NÖ 1956 §3 Abs1;
StVO 1960 §43;

Rechtssatz

Es kommt nicht auf die bloße MÖGLICHKEIT der Benützung eines Weges durch jedermann für alle Verkehrsarten zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses an, sondern vielmehr darauf, ob eine Privatstrasse seit mehr als 30 Jahren von jedermann zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt wurde und ob dieses notwendige Verkehrsbedürfnis nach wie vor aufrecht ist. Eine von der Gemeinde in Aussicht genommene Verordnung eines allgemeinen Fahrverbotes, ausgenommen Anrainer, spricht eher gegen das Bestehen eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses für jedermann. (Hinweis auf E vom 10.1.1962, 0729/60, VwSlg 5698 A/1962)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050246.X04

Im RIS seit

28.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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