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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
LStG NÖ 1956 §1 Abs2;Rechtssatz
Es kommt nicht auf die bloße MÖGLICHKEIT der Benützung eines Weges durch jedermann für alle Verkehrsarten zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses an, sondern vielmehr darauf, ob eine Privatstrasse seit mehr als 30 Jahren von jedermann zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt wurde und ob dieses notwendige Verkehrsbedürfnis nach wie vor aufrecht ist. Eine von der Gemeinde in Aussicht genommene Verordnung eines allgemeinen Fahrverbotes, ausgenommen Anrainer, spricht eher gegen das Bestehen eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses für jedermann. (Hinweis auf E vom 10.1.1962, 0729/60, VwSlg 5698 A/1962)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050246.X04Im RIS seit
28.09.2004