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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gem § 46 Abs 3 OÖ BauO gehören zu den Bestimmungen, die subj.öffentl. Rechte des Nachbarn begründen, u.a. die Vorschriften über die Lage des Bauvorhabens und die Abstände von den Nachbargrundgrenzen. Allerdings steht dem Nachbarn dann, wenn in der OÖ BauO eine Ausnahme von einer (dem Nachbarn ein subj. öffentliches Recht einräumenden) Abstandsvorschrift vorgesehen ist gem § 30 Abs 6 OÖ BauO lediglich ein relativer Rechtsanspruch darauf zu, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vom Bauwerber begehrte Ausnahme von der Abstandsvorschrift des § 32 Abs 2 leg cit gewährt wird (Hinweis E 9.5.1979, 971/75).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1982050096.X01Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009