RS Vwgh 1987/11/17 82/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §30 Abs6;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gem § 46 Abs 3 OÖ BauO gehören zu den Bestimmungen, die subj.öffentl. Rechte des Nachbarn begründen, u.a. die Vorschriften über die Lage des Bauvorhabens und die Abstände von den Nachbargrundgrenzen. Allerdings steht dem Nachbarn dann, wenn in der OÖ BauO eine Ausnahme von einer (dem Nachbarn ein subj. öffentliches Recht einräumenden) Abstandsvorschrift vorgesehen ist gem § 30 Abs 6 OÖ BauO lediglich ein relativer Rechtsanspruch darauf zu, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vom Bauwerber begehrte Ausnahme von der Abstandsvorschrift des § 32 Abs 2 leg cit gewährt wird (Hinweis E 9.5.1979, 971/75).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1982050096.X01

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten