RS Vwgh 1987/11/18 87/13/0135

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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Familienlastenausgleich
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite

Rechtssatz

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung iSd FamLAG jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. In diesem Sinne ist die Teilnahme an einem im Wege der Arbeitsmarktförderung finanzierten "Maturantenpraktikum" bei der Gemeinde Wien nicht mehr Berufsausbildung. Der Unterschied der dabei ausgeübten Tätigkeit zu einem im Anfangsstadium eines Arbeitsverhältnisses stehenden Beschäftigten besteht nur darin, dass die Anlernzeit im Falle des Teilnehmers an dem Maturantenpraktikum mit Rücksicht auf die angespannte Lage am Arbeitsmarkt ohne arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Ausbildenden absolviert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130135.X01

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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