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FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litbRechtssatz
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung iSd FamLAG jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. In diesem Sinne ist die Teilnahme an einem im Wege der Arbeitsmarktförderung finanzierten "Maturantenpraktikum" bei der Gemeinde Wien nicht mehr Berufsausbildung. Der Unterschied der dabei ausgeübten Tätigkeit zu einem im Anfangsstadium eines Arbeitsverhältnisses stehenden Beschäftigten besteht nur darin, dass die Anlernzeit im Falle des Teilnehmers an dem Maturantenpraktikum mit Rücksicht auf die angespannte Lage am Arbeitsmarkt ohne arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Ausbildenden absolviert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130135.X01Im RIS seit
15.04.2021Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021