RS Vwgh 1987/11/18 84/13/0229

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;

Rechtssatz

Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden, wobei die Zustimmung auch von einem mit ordnungsmäßiger Geldvollmacht ausgestatteten Vertreter des Verfügungsberechtigten erteilt werden kann. Das bedeutet aber nicht, daß die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen dieses Verbot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang wiederum rückgängig machen könnte. Mit der Rückgängigmachung würde sie nämlich wiederum gegen dasselbe Gebot verstoßen. Sie würde die "Rückbuchung" (Umbuchung) ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130229.X01

Im RIS seit

18.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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