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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/06/0149Rechtssatz
Jeder Bescheid, mit dem der Kostenschlüssel in der Weggenossenschaft abweichend von vorhergehenden Bescheiden festgesetzt wird oder der obersten Gemeindeinstanz eine andere als die von dieser vertretenen Rechtsansicht überbunden wird, greift in die Rechte aller Weginteressenten ein. Da Bescheide über den Schlüssel notwendigerweise nur für oder gegen alle Interessenten ergehen können, muss der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde allen Mitgliedern der Weggenossenschaft zugestellt werden. Ist dies nicht geschehen, ist eine Bindung der obersten Gemeindebehörde an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde nur gegenüber denjenigen Mitgliedern eingetreten, denen der aufsichtsbehördliche Bescheid zugesellt wurde, jedoch nicht den anderen gegenüber.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060136.X03Im RIS seit
06.07.2005Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019