RS Vwgh 1987/11/19 85/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1987
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L85005 Straßen Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4 idF 1978/011 1979/043;
LStG Slbg 1972 §38 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/06/0149

Rechtssatz

Jeder Bescheid, mit dem der Kostenschlüssel in der Weggenossenschaft abweichend von vorhergehenden Bescheiden festgesetzt wird oder der obersten Gemeindeinstanz eine andere als die von dieser vertretenen Rechtsansicht überbunden wird, greift in die Rechte aller Weginteressenten ein. Da Bescheide über den Schlüssel notwendigerweise nur für oder gegen alle Interessenten ergehen können, muss der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde allen Mitgliedern der Weggenossenschaft zugestellt werden. Ist dies nicht geschehen, ist eine Bindung der obersten Gemeindebehörde an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde nur gegenüber denjenigen Mitgliedern eingetreten, denen der aufsichtsbehördliche Bescheid zugesellt wurde, jedoch nicht den anderen gegenüber.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060136.X03

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten