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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1948 §16;Rechtssatz
Die Begründung des Mitbeteiligten, die Arbeitsleistung der Jugendlichen dringend benötigt zu haben, weil erfahrungsgemäß am Abend eine höhere Gästefrequenz bestehe, geht fehl, weil es dann eben Sache des Mitbeteiligten gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfahrungsgemäß bestehende, somit entgegen den Ausführungen in den Gegenschriften nicht unvorhersehbar gewesene höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen zu bewältigen (Hinweis auf E 27.2.1986, 86/08/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080251.X02Im RIS seit
12.04.2006