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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431;Rechtssatz
Die Ansicht, daraus, dass die zum Gesellschaftsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft stehenden Gegenstände im Eigentum der Gesellschafter stünden, ergebe sich, dass das Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück damit auch im Eigentum des geschäftsführenden Gesellschafters der OHG stehe, ist unzutreffend. Ist nämlich eine Personenhandelsgesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so ist ungeachtet der Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandvermögen der Gesellschafter nur die Gesellschaft, vertreten durch die vertretungsbefugten Gesellschafter, als Eigentümerin anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060211.X03Im RIS seit
20.10.2004