RS Vwgh 1987/11/19 84/08/0029

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Einspruch der XY OHG ist im Hinblick auf den Briefkopf des Geschäftspapiers und die Geschäftsstampiglie, die beide den Firmenwortlaut "XY OHG" aufweisen, ungeachtet der Abfassung in der Ich-Form ("ich erhebe Einspruch") als von XY namens der OHG erhoben anzusehen, somit letzterer zuzurechnen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984080029.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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