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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Einspruch der XY OHG ist im Hinblick auf den Briefkopf des Geschäftspapiers und die Geschäftsstampiglie, die beide den Firmenwortlaut "XY OHG" aufweisen, ungeachtet der Abfassung in der Ich-Form ("ich erhebe Einspruch") als von XY namens der OHG erhoben anzusehen, somit letzterer zuzurechnen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984080029.X03Im RIS seit
11.07.2001