RS VwGH Erkenntnis 1987/11/19 82/08/0104

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Rechtssatz

Die Aufhebung des § 21 Abs 3 zweiter Satz und des § 21 Abs 4 ApKG, die die Zusammensetzung und die Mitgliederbestellung des Disziplinarberufungssenates regeln, durch E des VfGH vom 14.10.1987, G 181/86 ua, wirkt auf den Beschwerdefall als Anlassfall dergestalt zurück, dass dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, dass der Disziplinarberufungssenat bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil nicht verfassungsgemäß eingerichtet, zu Akten der Vollziehung - auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war (vgl VfSlg 7290/1974). Der angefochtene Bescheid beruht somit unter dem Aspekt der Rückwirkung der Gesetzesaufhebung auf den Anlassfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung.

Im RIS seit
13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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