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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die nach außen hin abgegebene Erklärung der Parteien, dass eine Leistung als Entgelt im oben verstandenen Sinne zu gelten habe, ist für die rechtliche Einordnung dieser Leistung unbeachtlich, wenn andere Umstände keinen Zweifel daran lassen, dass mit der Zuwendung in Wahrheit nicht die Arbeitsleistung des Dienstnehmers abgegolten werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080152.X05Im RIS seit
03.04.2006Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011