RS Vwgh 1987/11/19 87/08/0152

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die nach außen hin abgegebene Erklärung der Parteien, dass eine Leistung als Entgelt im oben verstandenen Sinne zu gelten habe, ist für die rechtliche Einordnung dieser Leistung unbeachtlich, wenn andere Umstände keinen Zweifel daran lassen, dass mit der Zuwendung in Wahrheit nicht die Arbeitsleistung des Dienstnehmers abgegolten werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080152.X05

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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