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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSVG 1978 §65 Abs2;Rechtssatz
Eine Zustimmung nach § 65 Abs 2 GSVG kann nur erteilt werden oder nicht. Sachliche oder zeitliche Korrekturen der Behörde würden einen unerlaubten Eingriff in den Zessionsvertrag darstellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080230.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009