RS Vwgh 1987/11/19 86/08/0150

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §8;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0017 E 17. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Bescheid kann auch vor Zustellung mit Berufung bekämpft werden. Die Berufungsbehörde hat dann zu prüfen, ob dem Berufungswerber in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides geführt hat, Parteistellung und somit das Recht auf Erhebung der Berufung zukommt (Hinweis E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970; E 15.5.1984, 83/05/0180).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080150.X01

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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