Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Rechtssatz
Das Beschwerderecht nach § 9 Abs 2 ArbIG 1974 stellt kein Beschwerderecht wegen Verletzung subjektiver Rechte dar. Deshalb ist eine Beschwerde, die sich gegen die Ausübung des Gnadenrechtes gem § 51 Abs 4 VStG richtet, zulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Strafmilderungsrecht GnadenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080176.X04Im RIS seit
19.11.1987