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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt, wenn unter Berücksichtigung der vorliegenden bewilligten bzw. teilbewilligten Baupläne hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung erforderlich sind. Ergibt sich doch der Altbestand aus dem vom Architekten verfassten Einreichplan, der als Teil der behördlichen Akten im Falle der Durchführung einer Ersatzvornahme heranzuziehen wäre.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Spruch Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060211.X04Im RIS seit
20.10.2004