RS Vwgh 1987/11/19 84/06/0211

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §4;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt, wenn unter Berücksichtigung der vorliegenden bewilligten bzw. teilbewilligten Baupläne hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung erforderlich sind. Ergibt sich doch der Altbestand aus dem vom Architekten verfassten Einreichplan, der als Teil der behördlichen Akten im Falle der Durchführung einer Ersatzvornahme heranzuziehen wäre.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060211.X04

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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