RS Vwgh 1987/11/19 86/08/0230

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §65 Abs2;

Rechtssatz

Die Genehmigung der Zession setzt nach § 65 Abs 2 GSVG die in rechtlicher Gebundenheit vorzunehmende Beurteilung voraus, dass die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses Interesse kann begrifflich nicht mit jenem gleich sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zu Stande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Lage des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (Hinweis E 20.12.1984, 84/08/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080230.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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