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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §65 Abs2;Rechtssatz
Die Genehmigung der Zession setzt nach § 65 Abs 2 GSVG die in rechtlicher Gebundenheit vorzunehmende Beurteilung voraus, dass die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses Interesse kann begrifflich nicht mit jenem gleich sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zu Stande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Lage des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (Hinweis E 20.12.1984, 84/08/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080230.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009