RS Vwgh 1987/11/19 87/08/0176

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Eine vom Bestraften selbst herbeigeführte Situation, deren Vermeidung ihm zumutbar gewesen wäre, kann grundsätzlich nicht als Begründung für rücksichtswürdige Umstände iSd § 51 Abs 4 VStG herangezogen werden.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Strafmilderungsrecht Gnadenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080176.X01

Im RIS seit

19.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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