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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Weder das VStG noch das ForstG verpflichten die Behörde, die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Äußerung des Beschuldigten zum Gegenstand weiterer Ermittlungsschritte, wie etwa einer Verhandlung oder eines Ortsaugenscheines, zu machen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinParteiengehörVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X01Im RIS seit
23.11.1987Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008