TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/11 B1758/00

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Wr BesoldungsO 1994 §9, §10

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen auf Grund des Entfalls des Diensteinkommens wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; keine Verjährung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22.6.1999 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 25.7.1996 bis 23.5.1997 den Anspruch auf ihr Diensteinkommen verloren habe; sie sei während dieses Zeitraumes unentschuldigt vom Dienst fern geblieben. (Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.)

1.2.1. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 7.9.2000 gemäß §9 Abs1 und 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien 55, idF 2000/16, zum Ersatz von für den Zeitraum 1.8.1996 bis 23.5.1997 zu Unrecht empfangenen Geldleistungen in der Höhe von ATS 182.198,89 - binnen drei Monaten - verpflichtet.

1.2.2. Dieser Bescheid wurde iW wie folgt begründet:

"Die Berufungswerberin [= Beschwerdeführerin] ist seit 1. Juli 1999 Beamtin des Ruhestandes und bezog zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. bezieht nach wie vor einen monatlichen Ruhebezug nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen des Landes Wien. In einem Fall wie diesem ist zunächst davon auszugehen, dass ein entstandener Übergenuss - sofern nicht §9 Abs4 [Besoldungsordnung] BO 1994 zur Anwendung kommt - durch Abzug, allenfalls mit Ratenfestsetzung, vom Ruhebezug hereinzubringen ist. Zur Erlassung eines Leistungsbescheides besteht daher in Fällen der Möglichkeit eines Abzuges vom monatlichen Ruhebezug in der Regel keine gesetzliche Grundlage... Ein Leistungsbescheid ist - wie sich aus dem Hinweis auf das VVG in §9 Abs2 BO 1994 ergibt - in Fällen von Übergenüssen aber dann zulässig, wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, wobei das Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit einer näheren rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. Unbestritten liegt Unmöglichkeit im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung vor, wenn dem Empfänger des Übergenusses keine Leistungen nach der Besoldungsordnung 1994 oder dem Pensionsgesetz 1995 gebühren und er daher auch keine solchen Leistungen erhält (zB wenn es sich um einen ehemaligen Beamten der Stadt Wien handelt). Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien sieht das Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit im Sinne des §9 Abs2 BO 1994 aber auch dann als erfüllt an, wenn zwar weiterhin Leistungen nach den obangesprochenen Gesetzen gebühren, dies aber nur in einem Ausmaß, welches das dem Verpflichteten nach der Existenzminimum-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 482/1999 zustehende Existenzminimum nicht oder nur mit einem solchen Betrag überschreitet, der die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich macht.

Die Berufungswerberin erhält derzeit einen Ruhebezug (§3 Abs2 PO 1995) von S 10.807,27 (Ruhegenuss S 10.223,38, Ruhegenusszulage S 583,89). Unter Berücksichtigung des Abzuges von S 372,-- monatlich für die Lebensvorsorge ergibt sich ein Nettobezug von monatlich S 9.792,23. Unter der Annahme, dass die Berufungswerberin keine Unterhaltspflichten treffen, würde nach den Bestimmungen der obg. Verordnung nach derzeitiger Rechts- und Sachlage der Übergenuss im Wege eines Pensionsabzuges erst nach nahezu zehn Jahren zur Gänze getilgt sein. Eine derart lange Hereinbringungsdauer erfüllt nach Ansicht des Dienstrechtssenates der Stadt Wien den Tatbestand der Unmöglichkeit im Sinne des §9 Abs2 BO 1994, da dieser Begriff unter dem Gesichtspunkt, dass der Übergenuss aus öffentlichen Mitteln finanziert worden ist und die Stadt Wien aus dem sie nach Art127 Abs8 B-VG treffenden Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Gebarung zu einem dementsprechenden Handeln verpflichtet ist, jede Fallkonstellation erfasst, bei der die Hereinbringung des Übergenusses durch bloßen Gehalts- (Pensions-)abzug, ohne auch andere (zusätzliche) Möglichkeiten der Hereinbringung zu versuchen, ein den obzit. Grundsätzen widerstreitendes Verhalten darstellen würde. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben.

...

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des §13 a Abs1 GehG ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0156, dargelegt, dass eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vorliegt, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinne des §13 a Abs1 GehG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist. Laut diesem Erkenntnis kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer guter Glaube beim Empfang der zu Unrecht angewiesenen Beträge zugebilligt werden kann oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers der Leistung, sondern darauf an, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar ist. Demnach ist Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0343).

Mit rechtskräftigem Bescheid des Berufungssenates vom 22. Juni 1999, Zl. MA 2/242/97, wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin für die Zeit vom 25. Juli 1996 bis 23. Mai 1997 zu Folge ihres eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf ihr Diensteinkommen verloren hat. Da dieses für den genannten Zeitraum jedoch bereits zur Auszahlung gelangte, liegt eine zu Unrecht empfangene Leistung vor. Wie sich aus obgenanntem Bescheid des Berufungssenates vom 22. Juni 1999 ergibt, wurden auf Grund zahlreicher Krankenstände der Berufungswerberin die amtsärztlichen Gutachten vom 14. Februar 1996, 4. April 1996 und 10. Juli 1996 eingeholt, in welchen die Sachverständigen jeweils zum Ergebnis kamen, dass die Berufungswerberin, wenn auch eingeschränkt, dienstfähig war. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass im Rahmen einer mit der Beschwerdeführerin am 23. Juli 1996 aufgenommenen Niederschrift jener das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juli 1996 zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert wurde, ihren Dienst am nächsten Tag anzutreten, da die neuerliche Dienstabwesenheit nicht gerechtfertigt sei. Die Berufungswerberin erklärte im Wesentlichen, dieses Gutachten für unrichtig zu befinden, kam zwar der Aufforderung zum Dienstantritt am 24. Juli 1996 nach, befand sich aber ab 25. Juli 1996 auf Grund der bekannten Leiden wieder im Krankenstand. Da jedem - auch dem rechtsunkundigsten Dienstnehmer - klar sein muss, dass ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst die Verpflichtung des Dienstgebers zur Besoldung für die Dauer dieses Fernbleibens zum Erlöschen bringt und die Berufungswerberin auf Grund der ihr bekannten amtsärztlichen Gutachten ernstlich in Betracht ziehen musste, dass bei neuerlichen Dienstabwesenheiten aus den schon bisher nach den genannten Gutachten für eine Rechtfertigung nicht ausreichenden Gründen der weitere Empfang von Leistungen nach der BO 1994 nicht rechtmäßig ist, kann der Berufungswerberin Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Empfanges der gegenständlichen Geldleistungen für den Zeitraum 1. August 1996 bis 23. Mai 1997 nicht zu Gute gehalten werden, musste sie doch - wie dargelegt - auf Grund des damals laufenden Verfahrens an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen ernstlich Zweifel haben.

Im Übrigen ist auf Grund des Ausnahmecharakters der Norm an das Vorliegen eines guten Glaubens nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein strenger Maßstab anzulegen; dies umso mehr, als im vorliegenden Fall die Ursache für den ungerechtfertigten Bezug der Sphäre der Berufungswerberin zuzuordnen ist.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Rückforderung der Leistungen für den Zeitraum Juli 1996 bis April 1997 bereits Verjährung eingetreten sei, da ihr der bekämpfte Bescheid erst am 10. April 2000 zugestellt wurde, ist Folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0115, dargelegt hat, kommt es auf das Datum der bescheidmäßigen Feststellung des Übergenusses rechtlich zur Unterbrechung der Verjährung nicht an. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren seitens der Behörde nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Auch im Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei für die Berechnung der Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides auszugehen, durch das Gesetz nicht gedeckt ist. Vielmehr seien gemäß §13 a Abs2 erster Satz GehG die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen und sei nach §13 a Abs3 GehG die Verpflichtung zum Ersatz nur auf Verlangen des Beamten mit Bescheid festzustellen. Wäre die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers richtig, so käme hinsichtlich der Verjährung dem gesetzlich primär vorgesehenen Abzug von den Bezügen überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, andererseits hätte es der Beamte in der Hand, durch Unterlassen einer Antragstellung nach §13 a Abs3 GehG die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbeizuführen. Im Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0343, legt der Verwaltungsgerichtshof zum Thema der Verjährung dar, dass das Gesetz keine bestimmte Form der Geltendmachung vorschreibt, sondern sogar ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten für ausreichend erachtet. Es ist auch nicht erforderlich, den genauen zum Rückersatz angesprochenen Betrag innerhalb der Verjährungsfrist bekannt zu geben. Die Mitteilung der Behörde, wobei darunter auch die den Bezug auszahlende Stelle zu verstehen ist, muss aber innerhalb der Verjährungsfrist einen zumindest nachträglich bestimmbaren Rückforderungsanspruch geltend machen.

Dem Verjährungsargument der Berufungswerberin ist somit die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Spätestens das Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 20. Juli 1999, in dem zwar ein betragsmäßig höherer Übergenuss angegeben, mit dem jedoch eindeutig unter Bezugnahme auf den Bescheid des Berufungssenates vom 22. Juni 1999 die Rückforderung der für den Zeitraum 1. August 1996 bis 23. Mai 1997 zu Unrecht ausbezahlten Bezüge begehrt wurde, ist als Geltendmachung im Sinne des §10 Abs3 BO 1994 anzusehen, weshalb bezüglich des Rechtes auf Rückforderung der sich auf diesen Zeitraum beziehenden Geldleistungen Verjährung nicht eingetreten ist..."

1.3.1. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und (der Sache nach) auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

1.3.2. Die Beschwerdegründe sind wörtlich wie folgt abgefasst:

"Den Schutz des Artikels 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (VfSlg. 9283/1981, 9887/1983, 10.322/1985). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rückzahlung von Geldleistungen für den Zeitraum 1.8.1996 bis 23.5.1997 in Höhe von S 182.198,89 binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides an die Stadt Wien vorgeschrieben. Er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (z.B. VfSlg. 10.337/1985, 10.362/1985, 10.470/1987) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Gerade dies trifft auf mich zu.

Wie zunächst richtig von der belangten Behörde zitiert wird, sind die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen. §9 Abs2 BO 1994 bestimmt, daß die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Gesetz und nach den nach der Pensionsordnung 1995 gebührenden Leistungen hereinzubringen sind. Gemäß dem letzten Absatz ist dann, wenn der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter keinen Ersatz leistet, die rückforderbare Leistung nach dem VVG hereinzubringen.

Für die Erlassung des angefochtenen Leistungsbescheides ist demnach kein Raum. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch nicht aufgrund des Hinweises auf das VVG, da selbst nach den Darstellungen im bekämpften Bescheid durchaus ein entsprechender Abzug hätte vorgenommen werden können und daher keinesfalls Unmöglichkeit vorliegt. Wie im Bescheid selbst dargestellt wird, wäre die Einbehaltung des Übergenusses durchaus möglich, wenn dies auch etliche Jahre dauern würde. Es kann daher keinesfalls von einer Unmöglichkeit im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Wie der Behörde aufgrund der von mir eingebrachten und bereits zitierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekannt ist, habe ich tatsächlich keine eigenen Sorgepflichten, da mein Gatte über eine eigene Pension verfügt. Es wäre daher wie bereits dargestellt durchaus die Möglichkeit gegeben gewesen, hier mittels Abzug im Sinne der Bestimmung des §9 BO 1994 vorzugehen.

Ein solches Vorgehen wäre aber auch im Hinblick auf die im bekämpften Bescheid angestellten Überlegungen, wonach in dem Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung des Bescheides des Berufungssenates vom 22.6.1999, Zl. MA2/242/97, kommen und in einem zweiten Rechtsgang entscheiden würde, daß ich in der Zeit vom 25.7.1996 bis zum 23.5.1997 nicht eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst fern war und damit auch den Anspruch auf mein Diensteinkommen für diesen Zeitraum nicht verloren habe, sachgerecht gewesen, da im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens wie von der Behörde dargestellt unter Umständen ein nicht wiedergutzumachender Vermögensschaden bei mir eingetreten wäre, da ich gezwungen wäre, den von mir verlangten Betrag von knapp S 200.000,00 durch Kreditaufnahme zu finanzieren oder aber durch den Verkauf von diversen Wertgegenständen, welche dann unwiederbringlich für mich verloren wären.

Im Falle der Richtigkeit der Auslegung der genannten Bestimmungen der BO 1994 wären diese aber verfassungsrechtlich bedenklich, da dem Schutz des Artikels 5 StGG jedes vermögenswerte Privatrecht unterliegt und in meinem Vermögen ein nicht wiedergutzumachender Schaden wie oben dargestellt entstehen würde.

In weiterer Folge setzt sich die bescheiderlassende Behörde mit der Frage auseinander, ob mir guter Glaube beim Empfang der angeblich zu Unrecht angewiesenen Beträge zugebilligt werden kann oder nicht. Diesbezüglich wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers der Leistung sondern darauf ankommt, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar ist. Demnach wäre nach Ansicht der Behörde Gutgläubigkeit schon anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihm auszubezahlenden Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.

Richtig ist, daß aufgrund zahlreicher Krankenstände amtsärztliche Gutachten, und zwar vom 14.2.1996, 4.4.1996 und 10.7.1996 eingeholt wurden. In diesen Gutachten kamen die Sachverständigen jeweils zum Ergebnis, daß ich - wenn auch eingeschränkt - dienstfähig wäre. Diesen Umstand habe ich im diesbezüglichen Verfahren zwar jeweils bestritten, bin jedoch nach Aufforderung zum Dienstantritt unverzüglich zum Dienst erschienen. Auch dies wurde im Bescheid entsprechend dargetan. Im relevanten Zeitpunkt August 1996 bis Mai 1997 war die Bestimmung des §31 DO 1994 (alt) in Geltung und lautete wie folgt:

'Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauert.

Ein wegen Krankheit, Unfall oder gemäß §62 vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrates einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, soferne es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen...

Kommt der Beamte den sich aus Abs1 bis 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.'

Ich habe, dies ist aus den diversen Verwaltungsverfahren leicht ersichtlich, jeweils meine Dienstunfähigkeit durch ärztliche Bestätigungen bescheinigt und bin sohin meiner Verpflichtung im Sinne des §31 Abs1 DO 1994 (alt) nachgekommen. Ich habe mich auch auf Verlangen des Magistrates einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Die amtsärztliche Untersuchung vom 10.7.1996 ist aber keinesfalls geeignet, meinen Gesundheitszustand in der Zukunft nämlich ab August 1996 zu überprüfen. Ich habe, wie richtig dargestellt wurde, meinen Dienst am 24.7.1996 angetreten und mich ab 25.7.1996 aufgrund meiner Leiden ... wieder in den Krankenstand begeben. Es konnte mir daher keinesfalls klar sein, daß die amtsärztlichen Gutachten vom 14.2.1996, 4.4.1996 und 10.7.1996 auch für den Zeitraum nach dem 25.7.1996 Gültigkeit haben mußten. Vor allem aufgrund der Vielzahl der von mir eingeholten Gutachten und Stellungnahmen war ich jedenfalls der Ansicht gerechtfertigter Maßen im Krankenstand zu sein und daher sicherlich im guten Glauben, was den Empfang meines Diensteinkommens betrifft.

...

Weiters ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß eigenmächtig bedeutet, aus eigener Macht und aus freiem Willen. Eigenmächtig ist ein Handeln nur dann, wenn der Impuls hiezu in der Willensphäre des Handelnden liegt und er diesem Impuls unberechtigterweise folgt, nicht aber dann, wenn das Handeln durch einen von außen kommenden Zwang verursacht wird, dem der Handelnde zu gehorchen verpflichtet ist (VwGH vom 25.10.1962, Zl. 388/61). Ich bin aber nicht aus eigenem Antrieb vom Dienst fern geblieben, sondern aufgrund meiner Erkrankung und der Tatsache, daß ich den ärztlichen Anordnungen der mich behandelnden Ärzte gefolgt bin. Selbst wenn man aber in rechtlicher Hinsicht ein eigenmächtiges Handeln meinerseits unterstellen könnte, so ergibt sich jedenfalls, daß mein Fernbleiben entschuldigt war. Unentschuldigt würde bedeuten, daß etwa keine Gründe vorliegen, die meine Schuld am eigenmächtigen Fernbleiben ausschließen würden. Gerechtfertigt ist die Abwesenheit vom Dienst aber jedenfalls bei Krankheit (VwGH vom 3.6.1954, Zl. 582/53).

Wie auch der Verfassungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dargestellt hat, fehlt der gute Glaube dann, wenn objektiv erkennbar ist, daß ein nicht geschuldeter Betrag irrtümlich ausbezahlt werde. Aufgrund der von mir vorgelegten Krankmeldungen und der zahlreichen Stellungnahmen der mich behandelnden Ärzte auf diversen Fachgebieten konnte ich daher mit Fug und Recht davon ausgehen, daß ich gerechtfertigterweise im Krankenstand war und mein Diensteinkommen daher tatsächlich an mich auszubezahlen ist. Für mich blieb daher keine Veranlassung zu glauben, daß mein Diensteinkommen nicht geschuldet wurde und irrtümlich ausbezahlt wurde.

Im übrigen hat sich auch im Laufe des Verfahrens ergeben, daß selbst die MA 2 von meiner Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und mich pensioniert hat.

Weiter setzt sich die Behörde mit der Frage der Verjährung der Rückforderbarkeit der Leistungen auseinander, wobei ... die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung herangezogen werden und zwar mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleich zu halten ist (§10 Abs3 BO 1994).

Dabei handelt es sich grundsätzlich um zwei Rechtsinstitute, von denen in einem Fall lediglich die Verjährungsfrist nicht weiter läuft, im anderen Fall jedoch gänzlich neu zu laufen beginnt. Es ist meines Erachtens daher sehr wohl relevant, ob bescheidmäßig der Übergenuß festgestellt wurde oder nicht. Die bescheidmäßige Geltendmachung würde meines Erachtens nämlich die Verjährungsfrist unterbrechen, während sonstiges Agieren der Behörde lediglich eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirken würde. Der einschlägigen Judikatur und Literatur zu den §§1493 ff. ABGB ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß Hemmung der Verjährung nicht bereits mit der Anmeldung der Ansprüche, welche beim Schuldner einsetzt, sondern erst mit einer sachlichen Stellungnahme des Schuldners, in der dieser den geltend gemachten Anspruch nicht grundsätzlich ablehnt. Nichts anderes habe ich im laufenden Verfahren getan. Ich habe den Rückforderungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten und solcherart schon grundsätzlich abgelehnt. Auch der letztlich von mir der Höhe nach außer Streit gestellte Betrag vermag daran nichts zu ändern.

Es ist daher in rechtlicher Hinsicht meines Erachtens sehr wohl davon auszugehen, daß erst durch Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides) die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, jedoch eine Hemmung aufgrund meiner gänzlichen Ablehnung dem Grunde und der Höhe nach nicht eingetreten sein konnte. Meines Erachtens ist daher der Zeitraum 1.8.1996 bis 10.4.2000 jedenfalls verjährt.

Wie schon zu Beginn der Beschwerde dargetan, sind rückforderbare Leistungen in erster Linie durch Abzug hereinzubringen und ist nur auf Verlangen des Beamten der Ersatz mittels Bescheid festzustellen. Ein solches Begehren auf Bescheiderlassung ist auch von mir niemals an die Behörde herangetragen worden und liegt auch im Sinne obiger Ausführung Unmöglichkeit nicht vor.

Insgesamt findet sich meines Erachtens keine Rechtfertigung für das Vorgehen der Behörde und liegt jedenfalls objektive Willkür vor."

1.4. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der begehrt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erhoben:

2.1. Die hier in erster Linie maßgeblichen Bestimmungen der §§9 und 10 Besoldungsordnung haben - samt Überschrift - folgenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§9. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden."

"Verjährung

§10. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften aus dem Blickwinkel dieser Beschwerdesache keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt - auch die Beschwerdeführerin hat ihre Behauptung, durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, nicht entsprechend substanziiert - und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass der Dienstrechtssenat den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte die Beschwerdeführerin im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn dem Dienstrechtssenat Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

Die Beschwerdeführerin steht - kurz zusammengefasst - auf dem Standpunkt, sie habe sich hinsichtlich des Empfanges ihres Diensteinkommens in Folge gerechtfertigten Krankenstandes "im guten Glauben" befunden. Eine Einbehaltung des Übergenusses wäre - durch Abzug von den ihr nach der Wiener Pensionsordnung gebührenden Leistungen - durchaus möglich gewesen, auch wenn dies etliche Jahre in Anspruch genommen hätte. Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass eine Hemmung der Verjährung auf Grund der gänzlichen Ablehnung des Rückforderungsanspruches (dem Grunde und der Höhe nach) nicht eingetreten sein konnte; die Ansprüche aus dem Zeitraum 1.8.1996 bis 10.4.2000 seien daher jedenfalls verjährt. Insgesamt finde sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rechtfertigung für das Vorgehen der belangten Behörde, weshalb jedenfalls objektive Willkür vorliege.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Der Dienstrechtssenat vertritt - in seinem einlässlich begründeten Bescheid, unter Heranziehung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auf das hier Wesentliche zusammengefasst die folgende Auffassung: Die Beschwerdeführerin hätte auf Grund des damals laufenden Verfahrens an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen ernstlich zweifeln müssen. Die Unmöglichkeit der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen durch Abzug sei auch dann gegeben, wenn die Tilgung des Übergenusses im Wege eines Pensionsabzuges erst - wie im vorliegenden Fall - nach nahezu 10 Jahren erfolgt. Zur Verjährungseinrede meint der Dienstrechtssenat, dass das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 20.7.1999, mit dem die Rückzahlung der für den 1.8.1996 bis 23.5.1997 zu Unrecht ausbezahlten Bezüge begehrt wurde, als Geltendmachung iSd §10 Abs3 Besoldungsordnung anzusehen sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Recht auf Rückforderung der sich auf diesen Zeitraum beziehenden Geldleistungen verjährt sei. Diese Auffassung der belangten Behörde ist nicht schlechterdings unvertretbar; sie basiert auch nicht auf einer geradezu denkunmöglichen Gesetzesanwendung.

Die Beschwerdeführerin wurde demnach durch den bekämpften Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist auch mit ihrer Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein, nicht im Recht:

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10.370/1985, 11.470/1987).

Dies ist aber nach dem bereits Gesagten (s. Abschnitt 2.2.) nicht der Fall. Bei dieser Sachlage konnte es als unerörtert auf sich beruhen, ob der bekämpfte Bescheid - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einwendet - überhaupt in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums einzugreifen vermag.

3. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in einem - wie hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

4. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1758.2000

Dokumentnummer

JFT_09969389_00B01758_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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