Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Bei der Benützung technischer Geräte ist es für die Abgrenzung des Werkvertrages vom Bestandvertrag wesentlich, ob die technischen Mittel gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (Hinweis Urteil OGH 1.4.1976, 2 Ob 51/76, SZ 49/48).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150084.X03Im RIS seit
23.11.1987Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017