RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
beobachten
merken

Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §59 Abs2
VVG §1 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1955/73 E 15. Mai 1974 VwSlg 8613 A/1974 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf § 59 Abs 2 AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X06

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten