Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 zweiter Satz GebG 1957 idF vor dem 1 AbgÄG 1987, BGBl 1987/80, enthält spezielle, taxativ aufgezählte Ermessensrichtlinien, weshalb von einem Ermessensmißbrauch der Behörde nur dann gesprochen werden könnte, wenn sie sich bei ihrer Entscheidung über eben diese Richtlinien hinweggesetzt hätte. Für eine Einbeziehung anderer Wertungskriterien, etwa einer allfälligen finanziellen Notlage, in die Erwägungen der Behörde bei Ermessensübung iSd § 9 Abs 3 GebG 1957 idF vor dem 1.AbgÄG 1987, BGBl 1987/80, ist aber auf Grund des Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150007.X03Im RIS seit
23.11.1987