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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein auf Grund einer Berufung einer KG gegen einen ihr mehrere Aufträge gemäß § 16 Abs 1 Tir NatSchG erteilenden erstinstanzlichen Bescheid ergangener Berufungsbescheid, der nunmehr erstmals den Liegenschaftseigentümer als Bescheidadressaten verpflichtet, ist wegen der auf die "Sache" eingeschränkten Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100202.X01Im RIS seit
25.08.2006