RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0202

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §16 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein auf Grund einer Berufung einer KG gegen einen ihr mehrere Aufträge gemäß § 16 Abs 1 Tir NatSchG erteilenden erstinstanzlichen Bescheid ergangener Berufungsbescheid, der nunmehr erstmals den Liegenschaftseigentümer als Bescheidadressaten verpflichtet, ist wegen der auf die "Sache" eingeschränkten Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100202.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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