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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3;Rechtssatz
Das aus der verbotenen Tätigkeit erzielte Einkommen (hier Nettomieteinnahmen aus verbotener Vermietung zur Ausübung der Prostitution) ist bei der Strafbemessung nach § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011). Auf die "Ortsüblichkeit" des Mietzinses und die "Größe des Mietobjektes" kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X06Im RIS seit
23.11.1987