RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein vom Beschuldigten ins Treffen geführter Rechtsirrtum, es sei ihm auf Grund mietrechtlicher Bestimmungen nicht möglich gewesen, die Verwendung des Objektes zum Zwecke der Prostitution zu verhindern, greift nicht Platz, sofern es ihm auch noch freigestanden wäre, eine außergerichtliche Einigung etwa in Hinsicht auf eine einvernehmliche Lösung des Mietvertrages anzustreben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100097.X03

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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