RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0097

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Es bedarf keiner näheren Anführung eines Paragraphen einer Prostitutionsverordnung, wenn mit der bloßen Anführung der Verordnung nur ein Verstoß gegen das in einem einzigen Paragraphen normiertes Verbot gemeint sein kann.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100097.X04

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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