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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0089 E 17. Februar 1987 RS 7Stammrechtssatz
Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen und diese in einer nachprüfender Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0381).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X03Im RIS seit
23.11.1987Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008