RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0130

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0089 E 17. Februar 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen und diese in einer nachprüfender Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0381).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X03

Im RIS seit

23.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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