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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3;Rechtssatz
Aus welchen Gründen dem Bfr der verbotenen Fortsetzung des Mietverhältnisses zu machen ist, stellt im Spruch ein überflüssiges Tatbestandsmerkmal dar, sodass der Bfr durch die Ausführung, er habe während der Tatzeit von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, in keinem subjektiven Recht verletzt wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X03Im RIS seit
23.11.1987