RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
beobachten
merken

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus welchen Gründen dem Bfr der verbotenen Fortsetzung des Mietverhältnisses zu machen ist, stellt im Spruch ein überflüssiges Tatbestandsmerkmal dar, sodass der Bfr durch die Ausführung, er habe während der Tatzeit von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, in keinem subjektiven Recht verletzt wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X03

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten