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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §16 Abs1;Rechtssatz
In den Tatbestand der Waldverwüstung ist der EINTRITT EINES SCHADENS ODER EINER GEFAHR aufgenommen (vgl § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950); es handelt sich demnach bei der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes um ein ERFOLGSDELIKT. Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat; für die Erbringung eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bleibt demnach kein Raum.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X02Im RIS seit
23.11.1987Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008