RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0130

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

In den Tatbestand der Waldverwüstung ist der EINTRITT EINES SCHADENS ODER EINER GEFAHR aufgenommen (vgl § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950); es handelt sich demnach bei der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes um ein ERFOLGSDELIKT. Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat; für die Erbringung eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bleibt demnach kein Raum.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X02

Im RIS seit

23.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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