RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Unterlässt es der Beschuldigte trotz Aufforderung, Angaben über seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, so kann der VwGH nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten vermissten Feststellungen, welche in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden, zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X05

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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