RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0010

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2
LSchG Krnt 1981 §8 Abs4
LSchG Krnt 1981 §8 Abs5
VVG §1

Rechtssatz

Die Frist zur Wiederherstellung oder zur Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen muss, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, bestimmt sein. Es genügt, dass der Beginn der Erfüllungsfrist durch einen Fachkundigen feststellbar ist, doch muss auch ein Endzeitpunkt festgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X07

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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