Index
Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §59 Abs2Rechtssatz
Die Frist zur Wiederherstellung oder zur Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen muss, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, bestimmt sein. Es genügt, dass der Beginn der Erfüllungsfrist durch einen Fachkundigen feststellbar ist, doch muss auch ein Endzeitpunkt festgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X07Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020