Norm
KVG 1934 §9 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte in § 9 Abs 2 KVG nur jene zusätzlichen Gesellschafterleistungen begünstigen, die zur Beseitigung einer Überschuldung der Gesellschaft oder eines Verlustes am Stammkapital notwendigerweise erbracht werden müssen. Diese Steuerermäßigung ist jedoch nicht bei laufenden Zuschüssen (Unkostenerstattungen) an geborene Zuschußbetriebe (zB Studiengesellschaften u. dgl.) anzuwenden, weil durch diese Zuschüsse nur der Mangel eines für den gesetzten Gesellschaftszweck ausreichenden Eigenkapitals ausgeglichen werden soll. Derartige Gesellschafterzuschüsse bezwecken nicht die Befriedigung oder Sicherung etwaiger Gläubiger, sondern die sichere Durchführung der Gesellschafteraufgaben im Interesse der Gesellschaft (Hinweis auf E 2.5.1958, 1720/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150001.X05Im RIS seit
12.02.2002