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21/01 HandelsrechtNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Eine Zwei-Personen-Gesellschaft hat durch den zunächst erfolgten Austritt eines der beiden Gesellschafter zu bestehen aufgehört, da es zum Unterschied von Körperschaften eine Ein-Mann-Personengesellschaft rechtlich nicht gibt. Von einem Eintritt in eine bestehende Gesellschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Hinzutretende mit mehreren bereits zu einer Gesellschaft verbundenen Personen eine Abrede über den künftigen gemeinsamen Erwerb trifft (Hinweis E 17.3.1986, 85/15/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150061.X01Im RIS seit
23.11.1987