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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0097 E 23. November 1987 RS 1Stammrechtssatz
Auf Grund der Bestimmung des § 7 VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X01Im RIS seit
23.11.1987