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Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Ein Widerspruch zwischen der örtlichen Umschreibung eines Teiches im Spruch mit "nördlich" und in der Begründung mit "südlich" ist unerheblich, wenn dessen Lage in der Natur ohne weiteres und eindeutig feststellbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X11Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020