RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §60

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen der örtlichen Umschreibung eines Teiches im Spruch mit "nördlich" und in der Begründung mit "südlich" ist unerheblich, wenn dessen Lage in der Natur ohne weiteres und eindeutig feststellbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X11

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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