Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Einwand, dem Bf sei von keiner Behörde eine Verpflichtung auferlegt worden, den Mietvertrag aufzukündigen und es wäre ihm auf Grund mietrechtlicher Bestimmungen gar nicht möglich gewesen, die Verwendung des Objektes zum Zwecke der Prostitution zu verhindern, wird kein relevanter Rechtsirrtum dargetan. Die Aufkündigung eines Mietvertrages stellt keineswegs die einzige Möglichkeit dar, um den Beitrag zur Prostitutionsausübung zu beenden. Einem Vermieter steht es durchaus frei, eine außergerichtliche Einigung etwa in Hinsicht auf eine einvernehmliche Lösung des Mietvertrages anzustreben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X04Im RIS seit
23.11.1987