RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0100

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Einwand, dem Bf sei von keiner Behörde eine Verpflichtung auferlegt worden, den Mietvertrag aufzukündigen und es wäre ihm auf Grund mietrechtlicher Bestimmungen gar nicht möglich gewesen, die Verwendung des Objektes zum Zwecke der Prostitution zu verhindern, wird kein relevanter Rechtsirrtum dargetan. Die Aufkündigung eines Mietvertrages stellt keineswegs die einzige Möglichkeit dar, um den Beitrag zur Prostitutionsausübung zu beenden. Einem Vermieter steht es durchaus frei, eine außergerichtliche Einigung etwa in Hinsicht auf eine einvernehmliche Lösung des Mietvertrages anzustreben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X04

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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