RS Vwgh 1987/11/23 87/15/0007

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §20;
BAO §203;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §9 Abs3 idF vor 1987/080;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der gesetzlichen Regelung, daß bei Abgaben, die in Stempelmarken zu entrichten sind, die Abgabenbehörde gem § 203 BAO einen Abgabenbescheid zu erlassen hat, wenn die Abgaben in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 3 GebG 1957 idF vor dem 1.AbgÄG 1987, BGBl 1987/80 auch eine Gebührenerhöhung unabhängig davon festgesetzt werden kann, ob und wann ein Stundungsansuchen eingebracht wurde (Hinweis E 18.10.1977, 501/77, VwSlg 5177 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150007.X01

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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