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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der gesetzlichen Regelung, daß bei Abgaben, die in Stempelmarken zu entrichten sind, die Abgabenbehörde gem § 203 BAO einen Abgabenbescheid zu erlassen hat, wenn die Abgaben in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 3 GebG 1957 idF vor dem 1.AbgÄG 1987, BGBl 1987/80 auch eine Gebührenerhöhung unabhängig davon festgesetzt werden kann, ob und wann ein Stundungsansuchen eingebracht wurde (Hinweis E 18.10.1977, 501/77, VwSlg 5177 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150007.X01Im RIS seit
23.11.1987