RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0113

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §3 Abs1 Z3;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Ist im Schuldspruch nicht die Verbotsnorm des § 3 Abs 1 Z 3 Wr. BaumschutzG zitiert, sondern nur der Tatvorwurf mit "nicht den anerkannten fachlichen Regeln entsprechenden Baumschnitt ... diese Bäume durch mechanische Einwirkungen beschädigt und im Wuchs gehemmt worden sind" umschrieben, so lässt dies keinen Zweifel an der dadurch erfolgten Bezugnahme auf den Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 leg cit aufkommen. Somit führt der Mangel der Nichtanführung der von der bel Behörde durch den Bf für verletzt erachteten Verbotsnorm des § 3 Abs 1 Z 3 leg cit nicht zur Aufhebung des Bescheides.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100113.X01

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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