Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr 1974 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ist im Schuldspruch nicht die Verbotsnorm des § 3 Abs 1 Z 3 Wr. BaumschutzG zitiert, sondern nur der Tatvorwurf mit "nicht den anerkannten fachlichen Regeln entsprechenden Baumschnitt ... diese Bäume durch mechanische Einwirkungen beschädigt und im Wuchs gehemmt worden sind" umschrieben, so lässt dies keinen Zweifel an der dadurch erfolgten Bezugnahme auf den Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 leg cit aufkommen. Somit führt der Mangel der Nichtanführung der von der bel Behörde durch den Bf für verletzt erachteten Verbotsnorm des § 3 Abs 1 Z 3 leg cit nicht zur Aufhebung des Bescheides.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100113.X01Im RIS seit
05.05.2006