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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Dann, wenn einem Gläubiger nicht nur ein Schuldner gegenübersteht, sondern mehrere, die ihm solidarisch haften, kann von einer Uneinbringlichkeit der Forderung so lange nicht gesprochen werden, solange die Möglichkeit besteht, die Forderung bei einem der solidarisch Verpflichteten hereinzubringen (Hinweis auf E vom 12.5.1986, 85/15/0338).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X01Im RIS seit
23.11.1987