RS Vwgh 1987/11/23 87/15/0060

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §891;

Rechtssatz

Dann, wenn einem Gläubiger nicht nur ein Schuldner gegenübersteht, sondern mehrere, die ihm solidarisch haften, kann von einer Uneinbringlichkeit der Forderung so lange nicht gesprochen werden, solange die Möglichkeit besteht, die Forderung bei einem der solidarisch Verpflichteten hereinzubringen (Hinweis auf E vom 12.5.1986, 85/15/0338).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X01

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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