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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Unter einem Werkvertrag iSd §§1165 ff ABGB versteht man eine Vereinbarung, durch die sich jemand (in der Regel gegen Entgelt) zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet, und zwar entweder persönlich selbstständig oder unter persönlicher Verantwortung durch Dritte. Maßgeblich ist dafür, dass der Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Ergebnisses (Erfolg) als das Ziel einer darauf gerichteten eigenen Tätigkeit bzw Tätigkeit seiner Leute schuldet, wobei es auf die individuelle Leistung des Werkunternehmers ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150084.X02Im RIS seit
23.11.1987Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017