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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Ermessenseinräumung entweder in das Gesetz, das zur Ermessensübung ermächtigt, eine ausdrückliche Erklärung über den Sinn, in dem das Ermessen geübt werden darf, aufzunehmen, oder aber dieses Gesetz so zu gestalten, daß es auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung über seinen Sinn eindeutig Aufschluß gibt. So enthält § 9 Abs 3 GebG 1957 idF vor dem 1.AbgÄG 1987, BGBl 1987/80, spezielle Richtlinien, wie das Ermessen zu üben ist. § 20 BAO hingegen enthält die grundsätzliche und subsidiäre Anordnung, in welcher Weise das in den verschiedensten abgabengesetzlichen Vorschriften eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, wenn die einzelnen Ermessensnormen keine besonderen Regeln enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150007.X02Im RIS seit
23.11.1987