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21/01 HandelsrechtNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Im Falle des gleichzeitigen Wechsels sämtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft durch echte derivative Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Rechtsgeschäfte zwischen den übertragenden Gesellschaftern und den Erwerbern wird die Identität der Gesellschaft durch diesen Vorgang nicht berührt. Insb dann, wenn bei einem solchen Vorgang die Zahl der Gesellschafter in keinem Augenblick unter zwei sinkt, ist der Fortbestand der Gesellschaft zu bejahen, wodurch eine Auflösung und Liquidation sowie eine Einzelübertragung des bisherigen Gesellschaftsvermögens auf den oder die Erwerber vermieden werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150061.X05Im RIS seit
23.11.1987