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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 lit c GebG hat einen Fall im Auge, in dem einer von mehreren Gesellschaftern einer Personengesellschaft seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten überläßt, wobei die Gesellschaft selbst durch diesen Vorgang in ihrer Existenz vollkommen unberührt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150061.X02Im RIS seit
23.11.1987