RS Vwgh 1987/11/23 87/15/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 lit c GebG hat einen Fall im Auge, in dem einer von mehreren Gesellschaftern einer Personengesellschaft seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten überläßt, wobei die Gesellschaft selbst durch diesen Vorgang in ihrer Existenz vollkommen unberührt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150061.X02

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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