Die Fortsetzung eines Mietverhältnisses trotz eines über dieses Gebäude wirksam iSd § 2 Abs 3 OÖ PolStrG verhängten Prostitutionsverbotes zum Zwecke der Ausübung der Prostitution stellt den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Übertretung nach § 2 Abs 3 OÖ PolStG iVm der betreffenden Gemeindeverordnung dar.