RS Vwgh 1987/11/24 87/14/0001

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine gewerbliche Erfahrung kann als "veräußert" gelten, wenn sich ihr Träger (Inhaber) entgeltlich der ihr eigentümlichen Nutzungsmöglichkeiten begeben hat. Dies wieder trifft zu, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines Kaufpreises oder kaufpreisähnlichen Entgelts keine weitere Verfügungsmöglichkeit über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht, er also auf die eigene Nutzung der gewerblichen Erfahrung verzichtet, er auf kein weiteres nutzungsabhängiges Entgelt des "Lizenznehmers" mehr dringen kann, er auf die Art der Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den "Lizenznehmer" nicht mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und er die gewerbliche Erfahrung auch keinem Dritten mehr überlassen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140001.X03

Im RIS seit

24.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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