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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Beachte
Vorgeschichte:86/11/0121 B 6. März 1987;Rechtssatz
Wird eine Berufung von einem beschränkt Handlungsfähigen erhoben, so hat die Behörde den bestellten Sachwalter gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Erklärung, ob er die Erhebung der Berufung iS des § 865 zweiter Satz ABGB iVm § 9 AVG genehmige, aufzufordern (Hinweis auf B 6.3.1987, 86/11/0121).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtsfähigkeit ParteifähigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110141.X01Im RIS seit
02.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011