RS Vwgh 1987/11/24 87/11/0141

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;

Beachte

Vorgeschichte:86/11/0121 B 6. März 1987;

Rechtssatz

Wird eine Berufung von einem beschränkt Handlungsfähigen erhoben, so hat die Behörde den bestellten Sachwalter gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Erklärung, ob er die Erhebung der Berufung iS des § 865 zweiter Satz ABGB iVm § 9 AVG genehmige, aufzufordern (Hinweis auf B 6.3.1987, 86/11/0121).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtsfähigkeit ParteifähigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110141.X01

Im RIS seit

02.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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