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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Rechtssatz
Die Prüfungsorgane der Finanzämter und die beamteten Mitglieder der Berufungssenate weisen in Buchhaltungsfragen regelmäßig Kenntnisse auf, die ihnen auch die Beurteilung schwieriger Fragen auf diesem Gebiet ermöglichen, sodaß es in Verfahren vor den Berufungssenaten grundsätzlich keiner Beiziehung eines Sachverständigen bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X01Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011