RS Vwgh 1987/11/24 86/14/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §177;
BAO §263 Abs2;

Rechtssatz

Die Prüfungsorgane der Finanzämter und die beamteten Mitglieder der Berufungssenate weisen in Buchhaltungsfragen regelmäßig Kenntnisse auf, die ihnen auch die Beurteilung schwieriger Fragen auf diesem Gebiet ermöglichen, sodaß es in Verfahren vor den Berufungssenaten grundsätzlich keiner Beiziehung eines Sachverständigen bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten