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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Wer dunkle und undurchsichtige Geschäfte macht und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt umsomehr, wenn es sich um Tatbestände handelt, die im Ausland (Liechtenstein und Schweiz) ihre Wurzeln haben (Hinweis E 17.9.1974, 1613/73, E 6.3.1985, 84/13/0235 und E 21.11.1985, 85/16/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X06Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011