RS Vwgh 1987/11/24 86/14/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Wer dunkle und undurchsichtige Geschäfte macht und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt umsomehr, wenn es sich um Tatbestände handelt, die im Ausland (Liechtenstein und Schweiz) ihre Wurzeln haben (Hinweis E 17.9.1974, 1613/73, E 6.3.1985, 84/13/0235 und E 21.11.1985, 85/16/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X06

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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