RS Vwgh 1987/11/24 87/11/0154

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Durch den Hinweis auf einen noch nicht rechtskräftigen Strafbescheid hat die Entziehungsbehörde sich dessen Inhalt zu Eigen gemacht und damit eine Vorfrage nach § 38 AVG selbstständig beurteilt. Wird der Strafbescheid vom VwGH wegen in Ansehung des Schuldspruches unterlaufener Verfahrensmängel aufgehoben, dann ist auch der ebenfalls angefochtene Entziehungsbescheid mit dieser Rechtswidrigkeit behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X03

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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