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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Durch den Hinweis auf einen noch nicht rechtskräftigen Strafbescheid hat die Entziehungsbehörde sich dessen Inhalt zu Eigen gemacht und damit eine Vorfrage nach § 38 AVG selbstständig beurteilt. Wird der Strafbescheid vom VwGH wegen in Ansehung des Schuldspruches unterlaufener Verfahrensmängel aufgehoben, dann ist auch der ebenfalls angefochtene Entziehungsbescheid mit dieser Rechtswidrigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X03Im RIS seit
06.06.2006